Die Antwort in einem Satz: Kümmert sich niemand um die Bestattung, lässt die örtliche Ordnungsbehörde sie durchführen – und holt sich das Geld anschließend von den bestattungspflichtigen Angehörigen zurück, meist zuzüglich Verwaltungskosten.
Die Grundlage steht in § 8 Abs. 1 Satz 2 BestG NRW:
„Soweit diese ihrer Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, hat die örtliche Ordnungsbehörde der Gemeinde, auf deren Gebiet der Tod eingetreten oder die oder der Tote gefunden worden ist, die Bestattung zu veranlassen."
§ 8 Abs. 1 Satz 2 Bestattungsgesetz NRW
Wann die Behörde eingreift
Zwei Fälle führen dazu: Es gibt keine bestattungspflichtigen Angehörigen – oder es gibt sie, aber sie handeln nicht rechtzeitig. „Rechtzeitig" bemisst sich an den Fristen des § 13 Abs. 3 BestG NRW: Erdbestattung oder Einäscherung innerhalb von zehn Tagen, Beisetzung der Asche innerhalb von sechs Wochen. Läuft die Frist ab, ohne dass jemand einen Auftrag erteilt hat, wird die Gemeinde tätig. Sie muss es sogar – das Gesetz formuliert eine Pflicht, kein Ermessen.
Wie eine solche Bestattung abläuft
Die Ordnungsbehörde beauftragt ein Bestattungsunternehmen, häufig turnusmäßig oder nach Ausschreibung. Durchgeführt wird das Nötige: Überführung, meist Einäscherung, Beisetzung in einer einfachen Grabart – in der Praxis oft anonym oder in einem Gemeinschaftsgrab. Eine Trauerfeier findet in der Regel nicht statt.
Angehörige werden über Ort und Zeit nicht zwingend informiert. Wer Abschied nehmen möchte, muss sich selbst und rechtzeitig bei der Gemeinde melden. Nach § 12 Abs. 2 BestG NRW entscheidet die Gemeinde in diesem Fall über Art und Ort der Bestattung, soll dabei aber eine bekannte Willensbekundung der verstorbenen Person berücksichtigen.
Wer die Rechnung bekommt
Die Gemeinde trägt die Kosten nicht endgültig. Sie fordert sie per Kostenbescheid von den nach § 8 Abs. 1 BestG NRW bestattungspflichtigen Angehörigen zurück – in der gesetzlichen Rangfolge. Zum reinen Bestattungspreis kommen die Verwaltungskosten des Verfahrens hinzu.
Das ist der praktisch wichtigste Punkt: Eine ordnungsbehördliche Bestattung ist für die Angehörigen am Ende meist teurer als eine selbst beauftragte einfache Bestattung – bei gleichzeitig geringerem Einfluss auf Grabart, Termin und Ablauf. Wer aus Geldsorgen nicht handelt, spart nichts, sondern verliert die Gestaltungsmöglichkeit und zahlt zusätzlich die Verfahrenskosten.
Die Erbausschlagung hilft hier nicht
Die Bestattungspflicht des § 8 BestG NRW ist öffentliches Recht und knüpft an die Angehörigeneigenschaft an, nicht an die Erbenstellung. Wer das Erbe ausschlägt, entgeht damit der erbrechtlichen Kostentragung nach § 1968 BGB – die ordnungsbehördliche Kostenerstattung bleibt davon unberührt. Ausführlich dazu: Erbausschlagung und Bestattungskosten.
Was tun, wenn der Kostenbescheid kommt
- Fristen beachten: Gegen den Bescheid ist innerhalb der in der Rechtsbehelfsbelehrung genannten Frist Widerspruch möglich.
- Rangfolge prüfen: Herangezogen werden darf nur, wer nach § 8 Abs. 1 an der Reihe war. Gibt es vorrangige Angehörige, ist der Bescheid angreifbar.
- Unzumutbarkeit geltend machen: Wer die Kosten nicht tragen kann, kann beim Sozialamt einen Antrag nach § 74 SGB XII stellen.
Wie man es vermeidet
Indem man selbst beauftragt – auch dann, wenn die Mittel knapp sind. Eine einfache anonyme Beisetzung ist in NRW ab 2.300 € möglich; parallel kann der Antrag auf Kostenübernahme laufen. Wer absehbar nicht zahlen kann, sollte die zehntägige Frist nicht verstreichen lassen, sondern früh mit Ordnungsamt und Sozialamt sprechen. Beide Behörden verlängern Fristen auf Antrag, wenn die Klärung Zeit braucht.
Rechtlicher Hinweis: Dieser Text gibt die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen mit Stand 29.08.2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Verbindliche Auskunft erteilen die zuständige Behörde oder eine Rechtsanwältin beziehungsweise ein Rechtsanwalt.

