Ratgeber · Behördliche Bestattung

Ordnungsbehördliche Bestattung in NRW

Was passiert, wenn sich niemand kümmert: wie die Gemeinde vorgeht, welche Fristen gelten und wer die Kosten am Ende trägt.

Häufige Fragen

Was ist eine ordnungsbehördliche Bestattung?

Eine von der Gemeinde veranlasste Bestattung. Sie greift nach § 8 Abs. 1 Satz 2 BestG NRW ein, wenn keine bestattungspflichtige Person handelt oder die Fristen verstreichen.

Wer zahlt eine ordnungsbehördliche Bestattung?

Die Gemeinde verauslagt die Kosten und fordert sie anschließend per Kostenbescheid von den bestattungspflichtigen Angehörigen zurück, zuzüglich der Verwaltungskosten.

Ist eine ordnungsbehördliche Bestattung günstiger?

Nein, in der Regel ist sie teurer als eine selbst beauftragte einfache Bestattung, weil die Verwaltungskosten des Verfahrens hinzukommen. Zugleich entfällt jeder Einfluss auf Grabart und Termin.

Werden Angehörige über den Termin informiert?

Nicht zwingend. Wer beim Abschied dabei sein möchte, muss sich von sich aus und frühzeitig bei der Gemeinde melden.

Nach welcher Frist wird die Gemeinde tätig?

Nach § 13 Abs. 3 BestG NRW müssen Erdbestattung oder Einäscherung innerhalb von zehn Tagen erfolgen. Verstreicht die Frist ohne Auftrag, veranlasst die Ordnungsbehörde die Bestattung.

Schützt die Erbausschlagung vor dem Kostenbescheid?

Nein. Die Bestattungspflicht knüpft an die Angehörigeneigenschaft an, nicht an die Erbenstellung. Die Ausschlagung beseitigt nur die erbrechtliche Kostentragung nach § 1968 BGB.

Bevor die Frist abläuft

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