Die Antwort in einem Satz: In Nordrhein-Westfalen sind Angehörige in einer gesetzlich festgelegten Reihenfolge verpflichtet, die Bestattung zu veranlassen – unabhängig davon, ob sie erben, ob sie enterbt wurden oder wie das Verhältnis zur verstorbenen Person war.
§ 8 Abs. 1 Satz 1 BestG NRW nennt die Reihenfolge wörtlich:
„Zur Bestattung verpflichtet sind in der nachstehenden Rangfolge Ehegatten, Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, volljährige Geschwister, Großeltern und volljährige Enkelkinder (Hinterbliebene)."
§ 8 Abs. 1 Satz 1 Bestattungsgesetz NRW
Die Rangfolge im Einzelnen
- Ehegattin oder Ehegatte
- Lebenspartnerin oder Lebenspartner
- volljährige Kinder
- Eltern
- volljährige Geschwister
- Großeltern
- volljährige Enkelkinder
Die Reihenfolge ist bindend. Die nächste Stufe rückt erst nach, wenn auf der vorherigen niemand vorhanden ist oder niemand handelt. Minderjährige Kinder sind nicht bestattungspflichtig – das Gesetz sagt ausdrücklich „volljährige". Nicht genannt sind unter anderem Schwiegerkinder, Nichten, Neffen, Onkel, Tanten und nichteheliche Lebensgefährten; sie trifft die Pflicht nicht.
Bestattungspflicht ist nicht Kostentragung
Zwei Fragen werden häufig verwechselt:
- Wer muss die Bestattung veranlassen? Das ist öffentliches Recht und steht in § 8 BestG NRW. Es geht um das Handeln.
- Wer muss sie bezahlen? Das ist Zivilrecht. Nach § 1968 BGB trägt der Erbe die Kosten der Beerdigung; nach § 1615 Abs. 2 BGB können Unterhaltspflichtige einzustehen haben.
Beides kann auseinanderfallen. Wer bestattungspflichtig ist, aber nicht erbt, darf die verauslagten Kosten grundsätzlich vom Erben verlangen. Umgekehrt bleibt die Handlungspflicht bestehen, auch wenn man nicht Erbe ist.
Der Wille der verstorbenen Person geht vor
Nach § 12 Abs. 1 BestG NRW richten sich Art und Ort der Bestattung, soweit möglich, nach dem Willen der verstorbenen Person, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet hatte und nicht geschäftsunfähig war. Ist kein Wille bekannt, entscheiden die Hinterbliebenen – und zwar in derselben Rangfolge des § 8 Abs. 1.
Praktisch heißt das: Wer eine anonyme Bestattung wünscht, sollte das schriftlich festhalten. Eine formlose, datierte und unterschriebene Erklärung genügt; sie sollte auffindbar sein, nicht im Bankschließfach. Einige Städte – etwa Krefeld – setzen für die anonyme Grabart eine schriftliche Verfügung der verstorbenen Person ausdrücklich voraus.
Zerwürfnis, Enterbung, kein Kontakt
Die Pflicht besteht unabhängig vom persönlichen Verhältnis. Auch wer seit Jahrzehnten keinen Kontakt hatte, enterbt wurde oder das Erbe ausgeschlagen hat, bleibt bestattungspflichtig. Ein Zerwürfnis entbindet nicht. Einen Ausweg bietet allein die Frage der Zumutbarkeit der Kosten: Reichen die Mittel nicht, kommt ein Antrag nach § 74 SGB XII in Betracht.
Welche Fristen laufen
§ 13 BestG NRW setzt den Rahmen:
- Erdbestattungen frühestens 24 Stunden nach Eintritt des Todes (§ 13 Abs. 2);
- Erdbestattung oder Einäscherung innerhalb von zehn Tagen (§ 13 Abs. 3 Satz 1);
- Beisetzung der Asche innerhalb von sechs Wochen (§ 13 Abs. 3 Satz 2).
Die örtliche Ordnungsbehörde kann diese Fristen auf Antrag verlängern. Verstreichen sie ungenutzt, veranlasst die Gemeinde die Bestattung von Amts wegen und stellt die Kosten in Rechnung.
Was zu tun ist, wenn Sie an der Reihe sind
- Todesbescheinigung und Sterbeurkunde beschaffen – die Bestattung ist nach § 13 Abs. 1 BestG NRW erst zulässig, wenn das Standesamt den Sterbefall bescheinigt hat.
- Prüfen, ob eine Willensbekundung oder ein Vorsorgevertrag vorliegt.
- Bestattungsunternehmen beauftragen – das ist der Schritt, der die Frist wahrt.
- Wenn die Mittel fehlen: parallel den Antrag beim Sozialamt stellen, nicht abwarten.
Rechtlicher Hinweis: Dieser Text gibt die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen mit Stand 29.08.2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Verbindliche Auskunft erteilen die zuständige Behörde oder eine Rechtsanwältin beziehungsweise ein Rechtsanwalt.

