Ratgeber · Rechtslage

Bestattungspflicht der Angehörigen in NRW

Wer die Bestattung veranlassen muss, in welcher Reihenfolge und was gilt, wenn der Kontakt abgebrochen war.

Häufige Fragen

Wer muss in NRW die Bestattung veranlassen?

Nach § 8 Abs. 1 BestG NRW in dieser Rangfolge: Ehegatten, Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, volljährige Geschwister, Großeltern, volljährige Enkelkinder.

Bin ich bestattungspflichtig, obwohl ich nicht erbe?

Ja. Die Bestattungspflicht knüpft an die Angehörigeneigenschaft an, nicht an die Erbenstellung. Verauslagte Kosten können Sie grundsätzlich vom Erben ersetzt verlangen.

Entbindet ein Zerwürfnis von der Bestattungspflicht?

Nein. Die Pflicht besteht unabhängig vom persönlichen Verhältnis. Nur bei der Frage der Kostentragung kann die Zumutbarkeit im Einzelfall geprüft werden.

Sind minderjährige Kinder bestattungspflichtig?

Nein. Das Gesetz nennt ausdrücklich volljährige Kinder. Minderjährige trifft die Pflicht nicht.

Zählen Lebensgefährten ohne Trauschein dazu?

Nein. § 8 Abs. 1 BestG NRW nennt Ehegatten und eingetragene Lebenspartner. Nichteheliche Lebensgefährten sind nicht bestattungspflichtig.

Wie lange habe ich Zeit?

Erdbestattung oder Einäscherung müssen nach § 13 Abs. 3 BestG NRW innerhalb von zehn Tagen erfolgen, die Beisetzung der Asche innerhalb von sechs Wochen. Verlängerung ist auf Antrag möglich.

Unsicher, ob Sie an der Reihe sind?

Wir ordnen Ihre Situation ein und sagen, welcher Schritt als Nächstes ansteht.