Die Antwort in einem Satz: Wenn den Kostenpflichtigen nicht zugemutet werden kann, eine Bestattung zu bezahlen, übernimmt das Sozialamt die erforderlichen Kosten – so steht es in § 74 SGB XII. Geprüft wird dabei nicht das Vermögen der verstorbenen Person, sondern das der Person, die zahlen müsste.
Der Gesetzestext ist kurz und lautet vollständig:
„Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen."
§ 74 SGB XII – Bestattungskosten
Wer den Antrag stellen kann
Antragsberechtigt ist, wer die Kosten tragen muss. Das sind in der Regel:
- die Erbinnen und Erben – nach § 1968 BGB trägt der Erbe die Kosten der Beerdigung des Erblassers;
- Unterhaltspflichtige – nach § 1615 Abs. 2 BGB, soweit die Zahlung nicht vom Erben zu erlangen ist;
- bestattungspflichtige Angehörige nach § 8 Abs. 1 BestG NRW, wenn die Gemeinde ihnen die Kosten einer ordnungsbehördlichen Bestattung in Rechnung stellt.
Wichtig ist die Reihenfolge: Zuerst wird der Nachlass herangezogen. Erst was darüber hinaus offenbleibt, kann das Sozialamt übernehmen.
Wann die Kosten „nicht zumutbar" sind
Das Gesetz nennt keine feste Einkommensgrenze. Die Behörde prüft den Einzelfall und orientiert sich an den Regeln der Sozialhilfe: Einkommen und Vermögen der verpflichteten Person, ihre Unterhaltslasten, vorhandene Rücklagen. Wer selbst Bürgergeld oder Grundsicherung bezieht, erfüllt die Voraussetzung im Regelfall.
Unzumutbarkeit kann sich in Ausnahmefällen auch aus der Beziehung zur verstorbenen Person ergeben – etwa bei schwerer Verfehlung gegenüber der antragstellenden Person. Die Gerichte legen hier allerdings einen strengen Maßstab an; ein bloßes Zerwürfnis genügt nicht.
Welches Amt zuständig ist
Das regelt § 98 Abs. 3 SGB XII: zuständig ist der Sozialhilfeträger, der bis zum Tod Sozialhilfe geleistet hat – in allen anderen Fällen der Träger, in dessen Bereich der Sterbeort liegt. Nicht der Wohnort der Angehörigen ist maßgeblich und auch nicht der Ort der Beisetzung.
Was übernommen wird – und was nicht
Das Gesetz spricht von den erforderlichen Kosten. Gemeint ist eine einfache, würdige Bestattung. Die Träger handhaben den Umfang unterschiedlich; viele Kommunen arbeiten mit Höchstbeträgen. In der Regel übernommen werden:
- Überführung, Sarg oder Urne, Einäscherung,
- die kommunalen Friedhofsgebühren für eine einfache Grabart,
- die notwendigen Formalitäten.
Regelmäßig nicht übernommen werden Grabstein, Grabpflege, Trauerfeier mit Redner, Blumenschmuck über das Nötigste hinaus, Traueranzeigen und Bewirtung.
Warum die anonyme Beisetzung hier oft gewählt wird
Weil bei ihr weder Grabmal noch Grabpflege anfallen, liegt sie fast immer innerhalb dessen, was als erforderlich anerkannt wird. Das Sozialamt darf die Bestattungsart allerdings nicht vorschreiben: Nach § 12 Abs. 1 BestG NRW richten sich Art und Ort der Bestattung, soweit möglich, nach dem Willen der verstorbenen Person. Wer eine aufwendigere Form wählt, muss die Differenz selbst tragen.
Wann der Antrag gestellt werden sollte
So früh wie möglich, am besten bevor ein Bestattungsunternehmen beauftragt wird. Eine gesetzliche Ausschlussfrist gibt es nicht – der Anspruch entsteht mit der Kostentragungspflicht – aber je später der Antrag kommt, desto schwieriger wird der Nachweis, dass nur erforderliche Kosten entstanden sind. Sprechen Sie das Sozialamt an, bevor Sie unterschreiben, und heben Sie alle Rechnungen auf.
Wenn der Antrag abgelehnt wird
Gegen den Bescheid können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Die Frist steht in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids. Kostenlose Beratung bieten die Sozialverbände sowie viele Kommunen und Wohlfahrtsverbände.
Die Fristen laufen unabhängig davon weiter
Nach § 13 Abs. 3 BestG NRW muss die Einäscherung oder Erdbestattung innerhalb von zehn Tagen erfolgen, die Asche innerhalb von sechs Wochen beigesetzt werden. Ein laufendes Antragsverfahren hält diese Fristen nicht an. Auf Antrag kann die örtliche Ordnungsbehörde sie verlängern – darum sollte man frühzeitig bitten, wenn die Klärung Zeit braucht.
Rechtlicher Hinweis: Dieser Text gibt die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen mit Stand 29.08.2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Verbindliche Auskunft erteilen die zuständige Behörde oder eine Rechtsanwältin beziehungsweise ein Rechtsanwalt.

