Ratgeber · Kostenübernahme

Sozialbestattung nach § 74 SGB XII

Wenn die Bestattungskosten nicht tragbar sind, übernimmt sie das Sozialamt. Was das Gesetz verlangt, welches Amt zuständig ist und was erstattet wird.

Häufige Fragen

Wer zahlt die Beerdigung, wenn kein Geld da ist?

Zunächst wird der Nachlass verwendet. Reicht er nicht und kann den Kostenpflichtigen die Zahlung nicht zugemutet werden, übernimmt das Sozialamt die erforderlichen Kosten nach § 74 SGB XII.

Prüft das Sozialamt mein Einkommen oder das des Verstorbenen?

Beides, aber in unterschiedlicher Funktion: Der Nachlass der verstorbenen Person wird vorrangig herangezogen. Die Zumutbarkeit bemisst sich anschließend nach Einkommen und Vermögen der verpflichteten Person.

Welches Sozialamt ist zuständig?

Nach § 98 Abs. 3 SGB XII der Träger, der bis zum Tod Sozialhilfe geleistet hat, sonst der Träger am Sterbeort. Der Wohnort der Angehörigen spielt keine Rolle.

Übernimmt das Sozialamt auch den Grabstein?

In der Regel nicht. Erstattet werden nur die erforderlichen Kosten einer einfachen, würdigen Bestattung. Grabmal, Grabpflege, Trauerfeier und Traueranzeigen gehören meist nicht dazu.

Muss ich den Antrag vor der Bestattung stellen?

Eine gesetzliche Frist gibt es nicht, aber es ist dringend zu empfehlen. Wer erst nach der Beauftragung fragt, muss nachweisen, dass ausschließlich erforderliche Kosten entstanden sind.

Kann das Sozialamt eine anonyme Bestattung vorschreiben?

Nein. Nach § 12 Abs. 1 BestG NRW richtet sich die Bestattungsart nach dem Willen der verstorbenen Person. Das Amt übernimmt aber nur die erforderlichen Kosten; darüber hinausgehende Wünsche sind selbst zu tragen.

Fragen zu den Kosten?

Wir nennen Ihnen die Beträge, die das Sozialamt üblicherweise als erforderlich anerkennt.