Die Antwort in einem Satz: Die Ausschlagung der Erbschaft befreit von der erbrechtlichen Kostentragung nach § 1968 BGB – nicht aber von der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht und der daraus folgenden Kostenerstattung an die Gemeinde.
Das ist der am häufigsten missverstandene Punkt des gesamten Bestattungsrechts. Er beruht darauf, dass zwei verschiedene Rechtsgebiete nebeneinander stehen.
Zwei Pflichten, zwei Rechtsgebiete
| Kostentragung (Zivilrecht) | Bestattungspflicht (öffentliches Recht) | |
|---|---|---|
| Grundlage | § 1968 BGB | § 8 Abs. 1 BestG NRW |
| Knüpft an | Erbenstellung | Angehörigeneigenschaft |
| Wortlaut | „Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers." | Rangfolge: Ehegatten, Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern … |
| Durch Ausschlagung beseitigt? | ja | nein |
Wer ausschlägt, wird nach § 1953 Abs. 1 BGB so behandelt, als wäre er nie Erbe geworden. Damit entfällt § 1968 BGB. Die Bestattungspflicht des § 8 BestG NRW knüpft aber gar nicht an das Erbe an, sondern an die Verwandtschaft – sie bleibt deshalb bestehen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat das bestätigt (OVG NRW, Urteil vom 24.09.2009, Az. 14 A 1666/07); die Rechtsprechung ist seither gefestigt.
Was das praktisch bedeutet
Sie schlagen aus, weil der Nachlass überschuldet ist. Es kümmert sich niemand um die Bestattung. Die Gemeinde veranlasst sie (ordnungsbehördliche Bestattung) und schickt Ihnen den Kostenbescheid – zu Recht, obwohl Sie nicht Erbe sind. Die Ausschlagung hat Sie vor den Schulden geschützt, nicht vor den Bestattungskosten.
Die Ausschlagungsfrist
Nach § 1944 Abs. 1 BGB kann die Ausschlagung nur binnen sechs Wochen erfolgen. Die Frist beginnt, wenn die Erbin oder der Erbe vom Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt (§ 1944 Abs. 2). Sie beträgt sechs Monate, wenn die verstorbene Person ihren letzten Wohnsitz nur im Ausland hatte oder die Erbin oder der Erbe sich bei Fristbeginn im Ausland aufhält (§ 1944 Abs. 3). Erklärt wird die Ausschlagung gegenüber dem Nachlassgericht.
Beachten Sie den Gleichlauf der Fristen: Die Bestattung muss nach § 13 Abs. 3 BestG NRW binnen zehn Tagen erfolgen – lange bevor die sechswöchige Ausschlagungsfrist abläuft. Sie müssen also handeln, bevor Sie über das Erbe entschieden haben. Die Beauftragung eines Bestattungsunternehmens gilt für sich genommen nicht als Annahme der Erbschaft, wenn sie in Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht geschieht. Wer sichergehen will, sollte vor weitergehenden Verfügungen über den Nachlass anwaltlichen Rat einholen.
Was Sie zurückverlangen können
Wer als Bestattungspflichtiger gezahlt hat, ohne Erbe zu sein, kann die Kosten grundsätzlich vom Erben ersetzt verlangen. Ist der Nachlass überschuldet, läuft dieser Anspruch praktisch ins Leere – dann bleibt die Belastung bei Ihnen.
Der Ausweg: Unzumutbarkeit
Bleibt es bei der Zahlungspflicht und können Sie sie nicht tragen, greift § 74 SGB XII: Die erforderlichen Kosten werden übernommen, soweit sie den Verpflichteten nicht zugemutet werden können. Diesen Antrag stellen Sie beim Sozialamt – und zwar unabhängig davon, ob Sie ausgeschlagen haben.
Was zu tun ist
- Die Bestattung fristgerecht veranlassen. Nichtstun macht es teurer, nicht billiger.
- Die Ausschlagung getrennt davon prüfen – sechs Wochen ab Kenntnis, beim Nachlassgericht.
- Alle Rechnungen und den Schriftverkehr aufbewahren.
- Wenn die Mittel fehlen: parallel den Antrag nach § 74 SGB XII stellen.
- Kommt ein Kostenbescheid, die Rangfolge des § 8 Abs. 1 BestG NRW prüfen und die Widerspruchsfrist in der Rechtsbehelfsbelehrung beachten.
Rechtlicher Hinweis: Dieser Text gibt die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen mit Stand 29.08.2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Verbindliche Auskunft erteilen die zuständige Behörde oder eine Rechtsanwältin beziehungsweise ein Rechtsanwalt.

