Ratgeber · Erbrecht

Erbausschlagung und Bestattungskosten

Warum die Ausschlagung vor den Schulden schützt, aber nicht vor der Bestattungspflicht — und was daraus für die Kosten folgt.

Häufige Fragen

Muss ich die Beerdigung zahlen, wenn ich das Erbe ausgeschlagen habe?

Die erbrechtliche Kostentragung nach § 1968 BGB entfällt. Die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht nach § 8 BestG NRW bleibt bestehen, und damit auch die Erstattungspflicht gegenüber der Gemeinde.

Warum bleibt die Pflicht trotz Ausschlagung bestehen?

Weil sie an die Angehörigeneigenschaft anknüpft, nicht an die Erbenstellung. Das OVG NRW hat das mit Urteil vom 24.09.2009 (14 A 1666/07) bestätigt.

Wie lange kann ich das Erbe ausschlagen?

Nach § 1944 Abs. 1 BGB sechs Wochen ab Kenntnis von Anfall und Berufungsgrund; sechs Monate bei Auslandsbezug. Erklärt wird die Ausschlagung gegenüber dem Nachlassgericht.

Gilt die Beauftragung eines Bestatters als Annahme der Erbschaft?

Nicht, wenn sie in Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht erfolgt. Bei weiter gehenden Verfügungen über den Nachlass sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden.

Kann ich die Kosten vom Erben zurückverlangen?

Grundsätzlich ja. Ist der Nachlass überschuldet, bleibt der Anspruch praktisch wertlos.

Was, wenn ich die Kosten nicht tragen kann?

Dann kommt eine Übernahme durch das Sozialamt nach § 74 SGB XII in Betracht — unabhängig davon, ob Sie das Erbe ausgeschlagen haben.

Kostenbescheid erhalten?

Wir sagen Ihnen, welche Schritte jetzt sinnvoll sind und was eine Bestattung tatsächlich kostet.