# Sozialbestattung: Kostenübernahme nach § 74 SGB XII

> Wann das Sozialamt die Bestattungskosten übernimmt: Voraussetzungen des § 74 SGB XII, zuständiges Amt, Umfang der Erstattung und der richtige Zeitpunkt.

Quelle: https://anonyme-beerdigung-kosten.de/de/ratgeber/sozialbestattung-sgb-xii/

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Ratgeber · Kostenübernahme

# Sozialbestattung nach § 74 SGB XII

Wenn die Bestattungskosten nicht tragbar sind, übernimmt sie das Sozialamt. Was das Gesetz verlangt, welches Amt zuständig ist und was erstattet wird.

**Die Antwort in einem Satz:** Wenn den Kostenpflichtigen nicht zugemutet
werden kann, eine Bestattung zu bezahlen, übernimmt das Sozialamt die erforderlichen Kosten –
so steht es in § 74 SGB XII. Geprüft wird dabei nicht das Vermögen der verstorbenen Person, sondern
das der Person, die zahlen müsste.

Der Gesetzestext ist kurz und lautet vollständig:

„Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu
Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen."

§ 74 SGB XII – Bestattungskosten

## Wer den Antrag stellen kann

Antragsberechtigt ist, wer die Kosten tragen muss. Das sind in der Regel:

- **die Erbinnen und Erben** – nach § 1968 BGB trägt der Erbe die Kosten der
Beerdigung des Erblassers;

- **Unterhaltspflichtige** – nach § 1615 Abs. 2 BGB, soweit die Zahlung nicht vom
Erben zu erlangen ist;

- **bestattungspflichtige Angehörige** nach § 8 Abs. 1 BestG NRW, wenn die Gemeinde
ihnen die Kosten einer [ordnungsbehördlichen
Bestattung](https://anonyme-beerdigung-kosten.de/de/ratgeber/ordnungsbehoerdliche-bestattung-nrw/) in Rechnung stellt.

Wichtig ist die Reihenfolge: Zuerst wird der Nachlass herangezogen. Erst was darüber hinaus
offenbleibt, kann das Sozialamt übernehmen.

## Wann die Kosten „nicht zumutbar" sind

Das Gesetz nennt keine feste Einkommensgrenze. Die Behörde prüft den Einzelfall und orientiert
sich an den Regeln der Sozialhilfe: Einkommen und Vermögen der verpflichteten Person, ihre
Unterhaltslasten, vorhandene Rücklagen. Wer selbst Bürgergeld oder Grundsicherung bezieht, erfüllt
die Voraussetzung im Regelfall.

Unzumutbarkeit kann sich in Ausnahmefällen auch aus der Beziehung zur verstorbenen Person
ergeben – etwa bei schwerer Verfehlung gegenüber der antragstellenden Person. Die Gerichte legen
hier allerdings einen strengen Maßstab an; ein bloßes Zerwürfnis genügt nicht.

## Welches Amt zuständig ist

Das regelt § 98 Abs. 3 SGB XII: zuständig ist der Sozialhilfeträger, der bis zum Tod Sozialhilfe
geleistet hat – in allen anderen Fällen der Träger, in dessen Bereich der **Sterbeort**
liegt. Nicht der Wohnort der Angehörigen ist maßgeblich und auch nicht der Ort der Beisetzung.

## Was übernommen wird – und was nicht

Das Gesetz spricht von den erforderlichen Kosten. Gemeint ist eine einfache, würdige
Bestattung. Die Träger handhaben den Umfang unterschiedlich; viele Kommunen arbeiten mit
Höchstbeträgen. In der Regel übernommen werden:

- Überführung, Sarg oder Urne, Einäscherung,

- die kommunalen Friedhofsgebühren für eine einfache Grabart,

- die notwendigen Formalitäten.

Regelmäßig **nicht** übernommen werden Grabstein, Grabpflege, Trauerfeier mit Redner,
Blumenschmuck über das Nötigste hinaus, Traueranzeigen und Bewirtung.

## Warum die anonyme Beisetzung hier oft gewählt wird

Weil bei ihr weder Grabmal noch Grabpflege anfallen, liegt sie fast immer innerhalb dessen, was
als erforderlich anerkannt wird. Das Sozialamt darf die Bestattungsart allerdings nicht vorschreiben:
Nach § 12 Abs. 1 BestG NRW richten sich Art und Ort der Bestattung, soweit möglich, nach dem Willen
der verstorbenen Person. Wer eine aufwendigere Form wählt, muss die Differenz selbst tragen.

## Wann der Antrag gestellt werden sollte

So früh wie möglich, am besten bevor ein Bestattungsunternehmen beauftragt wird. Eine gesetzliche
Ausschlussfrist gibt es nicht – der Anspruch entsteht mit der Kostentragungspflicht – aber
je später der Antrag kommt, desto schwieriger wird der Nachweis, dass nur erforderliche Kosten
entstanden sind. Sprechen Sie das Sozialamt an, bevor Sie unterschreiben, und heben Sie alle
Rechnungen auf.

## Wenn der Antrag abgelehnt wird

Gegen den Bescheid können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Die Frist steht in der
Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids. Kostenlose Beratung bieten die Sozialverbände sowie viele
Kommunen und Wohlfahrtsverbände.

## Die Fristen laufen unabhängig davon weiter

Nach § 13 Abs. 3 BestG NRW muss die Einäscherung oder Erdbestattung innerhalb von zehn Tagen
erfolgen, die Asche innerhalb von sechs Wochen beigesetzt werden. Ein laufendes Antragsverfahren
hält diese Fristen nicht an. Auf Antrag kann die örtliche Ordnungsbehörde sie verlängern –
darum sollte man frühzeitig bitten, wenn die Klärung Zeit braucht.

**Rechtlicher Hinweis:** Dieser Text gibt die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen mit Stand 29.08.2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Verbindliche Auskunft erteilen die zuständige Behörde oder eine Rechtsanwältin beziehungsweise ein Rechtsanwalt.

## Häufige Fragen

**Wer zahlt die Beerdigung, wenn kein Geld da ist?**

Zunächst wird der Nachlass verwendet. Reicht er nicht und kann den Kostenpflichtigen die Zahlung nicht zugemutet werden, übernimmt das Sozialamt die erforderlichen Kosten nach § 74 SGB XII.

**Prüft das Sozialamt mein Einkommen oder das des Verstorbenen?**

Beides, aber in unterschiedlicher Funktion: Der Nachlass der verstorbenen Person wird vorrangig herangezogen. Die Zumutbarkeit bemisst sich anschließend nach Einkommen und Vermögen der verpflichteten Person.

**Welches Sozialamt ist zuständig?**

Nach § 98 Abs. 3 SGB XII der Träger, der bis zum Tod Sozialhilfe geleistet hat, sonst der Träger am Sterbeort. Der Wohnort der Angehörigen spielt keine Rolle.

**Übernimmt das Sozialamt auch den Grabstein?**

In der Regel nicht. Erstattet werden nur die erforderlichen Kosten einer einfachen, würdigen Bestattung. Grabmal, Grabpflege, Trauerfeier und Traueranzeigen gehören meist nicht dazu.

**Muss ich den Antrag vor der Bestattung stellen?**

Eine gesetzliche Frist gibt es nicht, aber es ist dringend zu empfehlen. Wer erst nach der Beauftragung fragt, muss nachweisen, dass ausschließlich erforderliche Kosten entstanden sind.

**Kann das Sozialamt eine anonyme Bestattung vorschreiben?**

Nein. Nach § 12 Abs. 1 BestG NRW richtet sich die Bestattungsart nach dem Willen der verstorbenen Person. Das Amt übernimmt aber nur die erforderlichen Kosten; darüber hinausgehende Wünsche sind selbst zu tragen.
