# Bestattungspflicht in NRW: wer muss sich kümmern?

> Rangfolge der bestattungspflichtigen Angehörigen nach § 8 BestG NRW, Abgrenzung zur Kostentragung nach § 1968 BGB und die Fristen des § 13 BestG NRW.

Quelle: https://anonyme-beerdigung-kosten.de/de/ratgeber/bestattungspflicht-angehoerige-nrw/

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Ratgeber · Rechtslage

# Bestattungspflicht der Angehörigen in NRW

Wer die Bestattung veranlassen muss, in welcher Reihenfolge und was gilt, wenn der Kontakt abgebrochen war.

**Die Antwort in einem Satz:** In Nordrhein-Westfalen sind Angehörige in
einer gesetzlich festgelegten Reihenfolge verpflichtet, die Bestattung zu veranlassen –
unabhängig davon, ob sie erben, ob sie enterbt wurden oder wie das Verhältnis zur verstorbenen
Person war.

§ 8 Abs. 1 Satz 1 BestG NRW nennt die Reihenfolge wörtlich:

„Zur Bestattung verpflichtet sind in der nachstehenden Rangfolge Ehegatten,
Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, volljährige Geschwister, Großeltern und volljährige
Enkelkinder (Hinterbliebene)."

§ 8 Abs. 1 Satz 1 Bestattungsgesetz NRW

## Die Rangfolge im Einzelnen

- Ehegattin oder Ehegatte

- Lebenspartnerin oder Lebenspartner

- volljährige Kinder

- Eltern

- volljährige Geschwister

- Großeltern

- volljährige Enkelkinder

Die Reihenfolge ist bindend. Die nächste Stufe rückt erst nach, wenn auf der vorherigen niemand
vorhanden ist oder niemand handelt. Minderjährige Kinder sind nicht bestattungspflichtig – das
Gesetz sagt ausdrücklich „volljährige". Nicht genannt sind unter anderem Schwiegerkinder, Nichten,
Neffen, Onkel, Tanten und nichteheliche Lebensgefährten; sie trifft die Pflicht nicht.

## Bestattungspflicht ist nicht Kostentragung

Zwei Fragen werden häufig verwechselt:

- **Wer muss die Bestattung veranlassen?** Das ist öffentliches Recht und steht in
§ 8 BestG NRW. Es geht um das Handeln.

- **Wer muss sie bezahlen?** Das ist Zivilrecht. Nach § 1968 BGB trägt der Erbe die
Kosten der Beerdigung; nach § 1615 Abs. 2 BGB können Unterhaltspflichtige einzustehen haben.

Beides kann auseinanderfallen. Wer bestattungspflichtig ist, aber nicht erbt, darf die verauslagten
Kosten grundsätzlich vom Erben verlangen. Umgekehrt bleibt die Handlungspflicht bestehen, auch wenn
man nicht Erbe ist.

## Der Wille der verstorbenen Person geht vor

Nach § 12 Abs. 1 BestG NRW richten sich Art und Ort der Bestattung, soweit möglich, nach dem
Willen der verstorbenen Person, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet hatte und nicht
geschäftsunfähig war. Ist kein Wille bekannt, entscheiden die Hinterbliebenen – und zwar in
derselben Rangfolge des § 8 Abs. 1.

Praktisch heißt das: Wer eine anonyme Bestattung wünscht, sollte das schriftlich festhalten. Eine
formlose, datierte und unterschriebene Erklärung genügt; sie sollte auffindbar sein, nicht im
Bankschließfach. Einige Städte – etwa Krefeld – setzen für die anonyme Grabart eine
schriftliche Verfügung der verstorbenen Person ausdrücklich voraus.

## Zerwürfnis, Enterbung, kein Kontakt

Die Pflicht besteht unabhängig vom persönlichen Verhältnis. Auch wer seit Jahrzehnten keinen
Kontakt hatte, enterbt wurde oder das Erbe ausgeschlagen hat, bleibt bestattungspflichtig. Ein
Zerwürfnis entbindet nicht. Einen Ausweg bietet allein die Frage der Zumutbarkeit der
Kosten : Reichen die Mittel nicht, kommt ein Antrag nach
[§ 74 SGB XII](https://anonyme-beerdigung-kosten.de/de/ratgeber/sozialbestattung-sgb-xii/) in Betracht.

## Welche Fristen laufen

§ 13 BestG NRW setzt den Rahmen:

- Erdbestattungen frühestens **24 Stunden** nach Eintritt des Todes (§ 13 Abs. 2);

- Erdbestattung oder Einäscherung innerhalb von **zehn Tagen** (§ 13 Abs. 3 Satz 1);

- Beisetzung der Asche innerhalb von **sechs Wochen** (§ 13 Abs. 3 Satz 2).

Die örtliche Ordnungsbehörde kann diese Fristen auf Antrag verlängern. Verstreichen sie ungenutzt,
veranlasst die Gemeinde die
[Bestattung von Amts wegen](https://anonyme-beerdigung-kosten.de/de/ratgeber/ordnungsbehoerdliche-bestattung-nrw/) und stellt
die Kosten in Rechnung.

## Was zu tun ist, wenn Sie an der Reihe sind

- Todesbescheinigung und Sterbeurkunde beschaffen – die Bestattung ist nach § 13 Abs. 1
BestG NRW erst zulässig, wenn das Standesamt den Sterbefall bescheinigt hat.

- Prüfen, ob eine Willensbekundung oder ein Vorsorgevertrag vorliegt.

- Bestattungsunternehmen beauftragen – das ist der Schritt, der die Frist wahrt.

- Wenn die Mittel fehlen: parallel den Antrag beim Sozialamt stellen, nicht abwarten.
**Rechtlicher Hinweis:** Dieser Text gibt die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen mit Stand 29.08.2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Verbindliche Auskunft erteilen die zuständige Behörde oder eine Rechtsanwältin beziehungsweise ein Rechtsanwalt.

## Häufige Fragen

**Wer muss in NRW die Bestattung veranlassen?**

Nach § 8 Abs. 1 BestG NRW in dieser Rangfolge: Ehegatten, Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, volljährige Geschwister, Großeltern, volljährige Enkelkinder.

**Bin ich bestattungspflichtig, obwohl ich nicht erbe?**

Ja. Die Bestattungspflicht knüpft an die Angehörigeneigenschaft an, nicht an die Erbenstellung. Verauslagte Kosten können Sie grundsätzlich vom Erben ersetzt verlangen.

**Entbindet ein Zerwürfnis von der Bestattungspflicht?**

Nein. Die Pflicht besteht unabhängig vom persönlichen Verhältnis. Nur bei der Frage der Kostentragung kann die Zumutbarkeit im Einzelfall geprüft werden.

**Sind minderjährige Kinder bestattungspflichtig?**

Nein. Das Gesetz nennt ausdrücklich volljährige Kinder. Minderjährige trifft die Pflicht nicht.

**Zählen Lebensgefährten ohne Trauschein dazu?**

Nein. § 8 Abs. 1 BestG NRW nennt Ehegatten und eingetragene Lebenspartner. Nichteheliche Lebensgefährten sind nicht bestattungspflichtig.

**Wie lange habe ich Zeit?**

Erdbestattung oder Einäscherung müssen nach § 13 Abs. 3 BestG NRW innerhalb von zehn Tagen erfolgen, die Beisetzung der Asche innerhalb von sechs Wochen. Verlängerung ist auf Antrag möglich.
